Hier finden Sie unsere aktuelle Vereinssatzung. Sie können die einzelnen Abschnitte ausklappen für eine verbesserte Lesbarkeit. Es ist auch möglich, mehrere Abschnitte gleichzeitg auszuklappen.
- Der Verein führt den Namen „Thüringer Storm Chaser e.V.“, abgekürzt TSC e.V.
- Er hat seinen Sitz in Erfurt und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erfurt eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der „Thüringer Storm Chaser e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinbildung gegenüber Wettergefahren, insbesondere vor dem Hintergrund aktueller klimatischer Veränderungen; die Förderung des Zivil- und Katastrophenschutzes durch präventive Hinweise auf Wetterextreme; sowie die Förderung der Wissenschaft und Forschung mittels Analyse und Dokumentation von regionalen und überregionalen Unwetterereignissen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die Vor-Ort-Dokumentation, Analyse und nachträgliche Bewertung von Unwetterereignissen und wetterbedingten Schäden in Thüringen.
- Zeitnahe und aktuelle Herausgabe von Informationen und Gefahrenhinweisen auf der Vereinshomepage und in den sozialen Medien zu bevorstehenden kritischen Wetterlagen.
- Wissenstransfer durch Aufbau und ständige Erweiterung eines Internetportals zur Kommunikation unwetterrelevanter Gefahren und allgemeiner Präventionsmaßnahmen mit dem Ziel der Risikosensibilisierung der Bevölkerung.
- Die Organisation, Durchführung und Beteiligung an Präsentationen, Bildungsveranstaltungen und Ausstellungen zum Themengebiet Extremwetter in Thüringen im Speziellen, sowie Meteorologie und Klimatologie im Allgemeinen.
- Schulung von ehrenamtlichen Beobachtern auf dem Gebiet der Unwettervorhersage und analyse.
- Entwicklung gemeinsamer Projekte mit dem Schwerpunkt “Regionale Extremwetterauswirkungen” insbesondere im Kontext des voranschreitenden Klimawandels.
- Langfristige Kooperation mit Behörden an Fachpublikationen, sowohl durch eigenerstellte statistische Analysen, als auch durch datenbasierte Zuarbeit häufiger Extremereignisse und regionale Wetterspezifika betreffend.
- Zusammenarbeit und Datenaustausch mit allen interessierten nationalen und internationalen wissenschaftlichen Projekten, Organisationen, Wetterdiensten und anderen Vereinen und Verbänden mit ähnlichen Interessen.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein hat folgende Mitglieder:
- Ordentliche Mitglieder
- Fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die vormals ordentliche Mitglieder waren, haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
3.1 Eintritt
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person auf Antrag in Schrift- oder Textform werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags.
Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Körperschaft werden.
3.2 Austritt
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber in Textform zu erklären. Er kann jederzeit erfolgen und wirkt nach einer Frist von 4 Wochen ab Eingangsdatum.
3.3 Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3.4 Sanktionen
Verstöße gegen die Satzung, die Vereinsziele oder eine Vereinsordnung, bzw. anderweitiges vereinsschädigendes Verhalten kann mit Sanktionen geahndet werden, wenn ein Vereinsausschluss noch nicht notwendig erscheint.
Der Vereinsausschuss kann folgende Sanktionen verhängen:
- a) Verwarnung
- b) Befristeter Ausschluss von der Ausübung von (einzelnen) Mitgliedsrechten
- c) Verlust eines Vereinsamts
Die Reihenfolge der Sanktionen ist nicht bindend und kann je nach Einzelfall angewandt werden. Primär gilt es, Schäden für den Verein abzuwenden und den Vereinsfrieden zu wahren bzw. wiederherzustellen.
Über die Sanktionierung entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist zu protokollieren und wird bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3.5 Ehrenmitglieder
Für besondere Verdienste oder langjährige Mitgliedschaft kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung einzelne Personen als Ehrenmitglieder vorschlagen. Die Entscheidung wird auf der Mitgliederversammlung getroffen.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag, behalten aber weiterhin ihr Stimmrecht, wenn sie zuvor ordentliche Mitglieder waren.
4.1 Jedes ordentliche Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet.
4.2 Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
4.3 Die Art, Umfang und Entrichtung wird in einer separaten Beitragsordnung festgelegt.
4.4 Kommt das Mitglied innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nach, wird ein Ausschlussverfahren eingeleitet.
4.5 Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Verein besteht kein Recht auf Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen.
Vereinsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der wissenschaftliche Fachausschuss
- der Beirat
6.1 Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.
6.2 Der Vorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzendem. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsbefugt.
6.3 Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
6.4 Die Wahl des Vorstandes erfolgt schriftlich per geheimer Wahl für 4 Jahre.
6.5 Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus, ist durch die Mitgliederversammlung ein kommissarischer Vorsitzender zu bestimmen.
Der Beirat ist ein Gremium mit beratender Funktion. Der Beirat hat keine Entscheidungsfunktion oder Kontrollfunktion, sondern beschränkt sich auf Beratung und Empfehlung. Der Beirat wird durch die ordentlichen Mitglieder in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Beirat besteht aus bis zu 3 Mitgliedern. Der Beirat versteht sich als neutrales Bindeglied zwischen Vereinsmitgliedern und dem Vereinsvorstand.
8.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist die höchste und letzte Entscheidungs-, Aufsichts- und Beschwerdeinstanz.
8.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist nicht öffentlich. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung werden durch den Vorstand festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann auf Entscheidung des Vorstands in Präsenz, in digitaler Form oder in Kombination von Präsenz und digitaler Form („hybrid“) stattfinden.
8.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen gegenüber dem Vorstand beantragen.
8.4 Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform via E-Mail sowie im internen Bereich des Forums mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Hierbei werden die Tagesordnung und der Durchführungsweg bekannt gegeben.
8.5 Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen, über die beraten und abgestimmt wird. Die Frist zur Einreichung gegenüber dem Vorstand via E-Mail oder Briefpost beträgt 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung. Der Antrag muss entsprechend begründet werden.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können nach Eröffnung der Mitgliederversammlung eingebracht werden.
8.6 Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter bei Verhinderung. Sind beide verhindert, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
8.7 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind ordentliche Vereinsmitglieder und Ehrenmitglieder, die vormals ordentliche Vereinsmitglieder waren.
Wählbar sind volljährige, stimmberechtigte Mitglieder. Bei Abwesenheit des Mitglieds kann die Wahl erfolgen, insofern eine schriftliche Erklärung des Mitglieds zur Annahme der Wahl vorliegt. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, seine Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung abzugeben.
Der Vorstand regelt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung eines elektronischen Wahlverfahrens. Für die Sicherstellung der Teilnahme und Wahrnehmung der Mitgliedsrechte sorgt der Vorstand mit organisatorischen und technisch geeigneten Maßnahmen.
8.8 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
8.9 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes, des Schriftführers, des Kassierers und der Kassenprüfer
- die Entlastung des Vorstands und des Kassierers
- die Wahl des Vorstands nach Ablauf der Amtszeit
- die Wahl von Schriftführer und Kassierer nach 4 Jahren, sie kann per Hand erfolgen
- die Wahl von 2 Kassenprüfern für 2 Jahre, sie kann per Hand erfolgen
- die Bestimmung eines Wahlleiters und eines Wahlhelfers
- Satzungsänderungen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Festsetzung der Beitragshöhe
8.10 Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit. Gleichheit der Stimmen bedeutet Ablehnung. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Über Beschlüsse und Anträge wird offen abgestimmt, sofern sich kein Widerspruch erhebt.
8.11 Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, welches vom Vorstand und Schriftführer unterschrieben werden muss.
Das Protokoll muss dabei zwingend enthalten:
- die Anwesenheitsliste
- die Tagesordnung
- den allgemeinen Verlauf der Diskussion
- die Anträge und Beschlüsse im Wortlaut sowie Abstimmungsergebnisse
9.1 Zweck des Fachausschusses sind die Pflege und qualitative Sicherung der unter § 2 genannten Vereinsziele. Zum Aufgabenbereich gehören die Begleitung von Analysen und Projekten zu speziellen Wetterereignissen im Allgemeinen, sowie der Beobachtung und Dokumentation von schadensrelevanten Wetterereignissen in Thüringen im Speziellen, auch im Hinblick auf klimatologische Veränderungen.
9.2. Der Fachausschuss ist Initiator und Mentor bei der Erstellung von Dokumentationen und Informationsmaterial, welche einer breiten Öffentlichkeit die Problematik und Bedeutsamkeit der Beobachtung dieser Ereignisse näherbringen und entsprechendes Wissen hierzu vermitteln soll.
9.3 Für den Verein ist der Fachausschuss (interner) Ansprechpartner bei allen Anfragen, welche durch die Öffentlichkeit an diesen herangetragen werden. Dies betrifft einerseits die oben erwähnten Ereignisse, andererseits aber auch die allgemeine Wissensvermittlung in diesem Zusammenhang.
9.4. Forenmitarbeit, Betreuung von Neumitgliedern, Konzepterstellung für und Qualitätskontrolle bei der Durchführung regionaler Projekte/Ausstellungen, Bewertung präventiver Maßnahmen im Zusammenhang mit Extremwetterereignissen, sowie Beratung bei Datenakquise und -analyse sind weitere Themenbereiche, denen der Fachausschuss unterstützend zur Seite steht.
Änderungen oder eine Neufassung der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden erforderlich. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Wissenschaft und Forschung.
Im Rahmen der Mitgliedschaft werden die für die Mitgliederverwaltung notwendigen Daten entsprechend der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen erhoben, verarbeitet und gespeichert.
Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach schriftlicher Genehmigung des einzelnen Mitglieds.
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 10.09.2022 beschlossen und tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Beitragsordnung
Die Mitgliederversammlung des TSC e.V. hat am 24.11.2019 folgende Beitragsordnung beschlossen:
- Alle ordentlichen Vereinsmitglieder, außer Ehrenmitglieder, zahlen einen Mitgliedsbeitrag.
- Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich am 01.04. für das laufende Kalenderjahr erhoben. Tritt das Mitglied im laufenden Jahr ein, wir der Mitgliedsbeitrag anteilig für das laufende Kalenderjahr erhoben.
- Der jährliche Beitrag beträgt:
a) Für Erwachsene (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr): 24,00 €
b) Für Jugendliche (ab dem vollendeten 14. Lebensjahr): 18,00 €
Für die Beitragshöhe ist das Alter am 01.01. eines Jahres ausschlaggebend. - Der Verein erhebt unabhängig vom Eintrittstermin des Mitglieds eine Aufnahmegebühr von 5,00 €, die nach Aufnahme in den Verein fällig wird.
- Für die Zahlung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr ist vom Mitglied dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Alternativ kann die Zahlung auf der Mitgliederversammlung in bar erfolgen oder per Überweisung mit Rechnungsstellung. Bei postalischer Rechnungsstellung wird eine Bearbeitungsgebühr von 1,50 € erhoben.
- Für Mitgliedsbeiträge jugendlicher Mitglieder haften die Erziehungsberechtigten.
- Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein mit Geld- oder Sachspenden.
- Diese Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit vom Vorstand per Beschluss auf der Mitgliederversammlung geändert werden.